Rechtssatz RS0143733
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143733
Geschäftszahl
504Präs12/26p
Entscheidungsdatum
29.04.2026
Rechtssatz
Über die Ablehnung des Präsidenten eines Oberlandesgerichts sowie aller Richter dieses Oberlandesgerichts entscheidet der Präsident des Obersten Gerichtshofs. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um einen gegen alle Richterinnen und Richter vorgebrachten identen ("strukturellen") Ablehnungsgrund handelt, der nur einheitlich beurteilt werden kann und bei dem eine individuelle Prüfung gerade nicht vorzunehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143733
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2026
Dokumentnummer
JJR_20260429_OGH0002_504PRA00012_26P0000_000