Rechtssatz RS0143734
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143734
Entscheidungsdatum
27.05.2026
Rechtssatz
Ob eine bestimmte Klausel dem § 36 AngG zu unterstellen ist, hängt nicht davon ab, wie sie bezeichnet ist, sondern welchen Inhalt sie aufweist, ob also eine nach den konkreten Umständen als "Beschränkung" im Sinne des §36 AngG aufzufassende Einschränkung der Erwerbstätigkeit vorliegt.Ob eine bestimmte Klausel dem Paragraph 36, AngG zu unterstellen ist, hängt nicht davon ab, wie sie bezeichnet ist, sondern welchen Inhalt sie aufweist, ob also eine nach den konkreten Umständen als "Beschränkung" im Sinne des §36 AngG aufzufassende Einschränkung der Erwerbstätigkeit vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143734
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2026
Dokumentnummer
JJR_20260527_OGH0002_009OBA00006_26M0000_000