Rechtssatz RS0143737
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143737
Entscheidungsdatum
23.02.2026
Rechtssatz
Wird der Vertrag zwar erst nach dem Schluss der Verhandlung im Vorprozess beseitigt, dies aber mit Wirkung ex tunc, also rückwirkend, so hat der Richter des Vorverfahrens ex post betrachtet auf einer falschen Grundlage entschieden, weshalb in diesem Fall nur die Wiederaufnahme des Vorprozesses zur Verfügung steht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 14/26v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.02.2026 3 Ob 14/26v
Was für eine nachträgliche Gerichtsentscheidung gilt, die einen Vertrag ex tunc beseitigt, gilt genauso für einen Bescheid, der den zuvor bescheidmäßig festgestellten Anspruch rückwirkend (zur Gänze oder zum Teil) beseitigt. (T1)
hier: Bescheid über deutsches Kindergeld. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143737
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2026
Dokumentnummer
JJR_20260223_OGH0002_0030OB00014_26V0000_000