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Rechtssatz RS0143737

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0143737

Geschäftszahl

3Ob14/26v

Entscheidungsdatum

23.02.2026

Rechtssatz

Wird der Vertrag zwar erst nach dem Schluss der Verhandlung im Vorprozess beseitigt, dies aber mit Wirkung ex tunc, also rückwirkend, so hat der Richter des Vorverfahrens ex post betrachtet auf einer falschen Grundlage entschieden, weshalb in diesem Fall nur die Wiederaufnahme des Vorprozesses zur Verfügung steht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 14/26v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.02.2026 3 Ob 14/26v
    Was für eine nachträgliche Gerichtsentscheidung gilt, die einen Vertrag ex tunc beseitigt, gilt genauso für einen Bescheid, der den zuvor bescheidmäßig festgestellten Anspruch rückwirkend (zur Gänze oder zum Teil) beseitigt. (T1)
    hier: Bescheid über deutsches Kindergeld. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143737

Im RIS seit

24.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026

Dokumentnummer

JJR_20260223_OGH0002_0030OB00014_26V0000_000