Rechtssatz RS0143739
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143739
Entscheidungsdatum
25.03.2026
Rechtssatz
Der Genehmigungsvorbehalt nach § 242 Abs 2 ABGB ist nicht befristet und bleibt bestehen, bis er vom Gericht aufgehoben wird.Der Genehmigungsvorbehalt nach Paragraph 242, Absatz 2, ABGB ist nicht befristet und bleibt bestehen, bis er vom Gericht aufgehoben wird.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 19/26d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 25.03.2026 3 Ob 19/26d
Hier: Zurückweisung des Rekurses des Betroffenen mangels Beschwer durch die Entscheidung des Rekursgerichts, das den angeordneten Genehmigungsvorbehalt des Erstgerichts mit der Begründung ersatzlos aufhob, dass ein Genehmigungsvorbehalt auch bei Erneuerung aufrecht bleibe. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143739
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2026
Dokumentnummer
JJR_20260325_OGH0002_0030OB00019_26D0000_000