Rechtssatz RS0143740
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143740
Entscheidungsdatum
26.05.2026
Rechtssatz
Für das mit Klage samt Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags gestellte Klagebegehren nach § 549 ZPO gilt der in § 59a JN normierte Streitwert von 5.000 EUR auch für das weitere Verfahren. Bewertungen sind unbeachtlich. Bewertungsfragen können sich allenfalls hinsichtlich im ordentlichen Verfahren erfolgter Ausdehnungen oder Eventualbegehren stellen.Für das mit Klage samt Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags gestellte Klagebegehren nach Paragraph 549, ZPO gilt der in Paragraph 59 a, JN normierte Streitwert von 5.000 EUR auch für das weitere Verfahren. Bewertungen sind unbeachtlich. Bewertungsfragen können sich allenfalls hinsichtlich im ordentlichen Verfahren erfolgter Ausdehnungen oder Eventualbegehren stellen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 61/26b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.05.2026 6 Ob 61/26b
Und zwar auch dann, wenn der Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags rechtskräftig abgewiesen wurde und keine Einwendungen zu erheben sind. (T1)
- 6 Ob 52/26d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.05.2026 6 Ob 52/26d
Schlagworte
Hass im Netz, Persönlichkeitsrechtsverletzung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143740
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2026
Dokumentnummer
JJR_20260526_OGH0002_0060OB00061_26B0000_000