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Rechtssatz RS0143751

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0143751

Geschäftszahl

4Ob76/25t

Entscheidungsdatum

26.03.2026

Norm

UWG §1
UWG §2
UWG Anh Z11
MedG §26

Rechtssatz

Nach Ziffer 11, des Anhangs zum UWG ist eine Geschäftspraktik „jedenfalls unlauter“, bei der redaktionelle Inhalte in Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung eingesetzt werden und das Unternehmen diese Verkaufsförderung bezahlt hat, ohne dass dies aus dem Inhalt oder aus für den Verbraucher klar erkennbaren Bildern und Tönen eindeutig hervorgeht („als Information getarnte Werbung“).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 76/25t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2026 4 Ob 76/25t
    Der Gerichtshof der Europäischen Union legt diese Bestimmung dahin aus, „dass die Förderung des Verkaufs eines Produkts durch die Veröffentlichung eines redaktionellen Inhalts von einem Gewerbetreibenden im Sinne dieser Bestimmung ‚bezahlt‘ wird, wenn dieser Gewerbetreibende für die Veröffentlichung eine geldwerte Gegenleistung erbringt, sei es in Form der Zahlung eines Geldbetrags oder jeder anderen Form, sofern ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der in dieser Weise vom Gewerbetreibenden geleisteten Bezahlung und der Veröffentlichung besteht. Dies ist ua dann der Fall, wenn der Gewerbetreibende durch Nutzungsrechte geschützte Bilder kostenlos zur Verfügung stellt, auf denen seine Geschäftsräume und die von ihm angebotenen Produkte zu sehen sind.“ (C-371/20, Peek & Cloppenburg). (T1)
    Zu entgeltlicher Werbung s weiters § 26 Abs 1 MedienG. (T2)
    Zu „kommerzieller Kommunikation“ s weiters Art 6 der E-Commerce-RL 2000/31; zum Verhältnis zur UGP-RL EuGH C-100/24, bonprix. (T3)
    Ein ausdrückliches gesetzliches Kennzeichnungsgebot für unentgeltliche Werbung in redaktionellen Beiträgen periodischer Medien besteht hingegen nicht. (T4)
    Redaktionell getarnte unentgeltliche Werbung kann allerdings gegen den lauterkeitsrechtlichen Offenkundigkeits- und Wahrheitsgrundsatz verstoßen und/oder irreführend sein iSd §§ 1, 2 UWG. (T5)
    Maßstab ist grundsätzlich der Gesamteindruck, den der angesprochene Durchschnittsadressat gewinnt. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143751

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Dokumentnummer

JJR_20260326_OGH0002_0040OB00076_25T0000_001