Rechtssatz RS0143761
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143761
Entscheidungsdatum
20.07.2026
Norm
AEUV Lissabon Art267
HUP 2007 Art4 Abs3
HUP 2007 Art3
Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267, AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art 4 Abs 3 in Verbindung mit Art 3 des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (Haager Unterhaltsprotokoll 2007; HUP 2007) dahin auszulegen, dass im Fall eines Antrags einer berechtigten Person, mit dem diese im Aufenthaltsstaat des Unterhaltspflichtigen (hier beim österreichischen Gericht) die Erhöhung eines bereits von diesem Gericht nach dessen Recht festgesetzten Unterhaltsbeitrags sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft (ab Anrufung des Gerichts) begehrt, die lex fori im Aufenthaltsstaat des Unterhaltspflichtigen auch auf die im Zeitpunkt der Anrufung des (österreichischen) Gerichts bereits fälligen Unterhaltsbeiträge (für die Vergangenheit) anzuwenden ist oder ist die Anwendung der lex fori auf die erst künftig (ab Anrufung des österreichischen Gerichts) fälligen Unterhaltsbeiträge beschränkt?Ist Artikel 4, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 3, des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (Haager Unterhaltsprotokoll 2007; HUP 2007) dahin auszulegen, dass im Fall eines Antrags einer berechtigten Person, mit dem diese im Aufenthaltsstaat des Unterhaltspflichtigen (hier beim österreichischen Gericht) die Erhöhung eines bereits von diesem Gericht nach dessen Recht festgesetzten Unterhaltsbeitrags sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft (ab Anrufung des Gerichts) begehrt, die lex fori im Aufenthaltsstaat des Unterhaltspflichtigen auch auf die im Zeitpunkt der Anrufung des (österreichischen) Gerichts bereits fälligen Unterhaltsbeiträge (für die Vergangenheit) anzuwenden ist oder ist die Anwendung der lex fori auf die erst künftig (ab Anrufung des österreichischen Gerichts) fälligen Unterhaltsbeiträge beschränkt?
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143761
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20260720_OGH0002_0030OB00075_26I0000_000