Rechtssatz RS0143763
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143763
Entscheidungsdatum
06.07.2026
Norm
EuInsVO 2015 Art6 Abs1
AEUV Lissabon Art267
Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267, AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art 6 Abs 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft A nach Art 3 der Verordnung eröffnet worden ist, auch dann für eine Anfechtungsklage zuständig sind, wenn nicht der Insolvenzverwalter der Gesellschaft A die Klage einbringt, sondern der Insolvenzverwalter der mit der Gesellschaft A verbundenen Gesellschaft B, über deren Vermögen im selben Mitgliedstaat das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, wenn beide Insolvenzverwalter darüber übereingekommen sind, dass der Anfechtungsanspruch vom Insolvenzverwalter der Gesellschaft B geltend gemacht werden und der erstrittene Betrag zwischen beiden Insolvenzmassen aufgeteilt werden soll, weshalb der Insolvenzverwalter der Gesellschaft A seine Anfechtungsansprüche dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft B abtrat?Ist Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft A nach Artikel 3, der Verordnung eröffnet worden ist, auch dann für eine Anfechtungsklage zuständig sind, wenn nicht der Insolvenzverwalter der Gesellschaft A die Klage einbringt, sondern der Insolvenzverwalter der mit der Gesellschaft A verbundenen Gesellschaft B, über deren Vermögen im selben Mitgliedstaat das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, wenn beide Insolvenzverwalter darüber übereingekommen sind, dass der Anfechtungsanspruch vom Insolvenzverwalter der Gesellschaft B geltend gemacht werden und der erstrittene Betrag zwischen beiden Insolvenzmassen aufgeteilt werden soll, weshalb der Insolvenzverwalter der Gesellschaft A seine Anfechtungsansprüche dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft B abtrat?
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143763
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
JJR_20260706_OGH0002_0170OB00004_26A0000_000