Rechtssatz RS0143765
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143765
Entscheidungsdatum
27.05.2026
Rechtssatz
Eine rückwirkende Änderung der Obsorge, insbesondere der gesetzlichen Vertretung des Kindes, liefe dem auf die Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinauslaufenden Zweck der in § 177 Abs 2 und Abs 3 ABGB statuierten Formalakte (Obsorgebestimmung vor dem Standesbeamten oder Obsorgevereinbarung vor Gericht) zuwider und ist daher abzulehnen.Eine rückwirkende Änderung der Obsorge, insbesondere der gesetzlichen Vertretung des Kindes, liefe dem auf die Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinauslaufenden Zweck der in Paragraph 177, Absatz 2 und Absatz 3, ABGB statuierten Formalakte (Obsorgebestimmung vor dem Standesbeamten oder Obsorgevereinbarung vor Gericht) zuwider und ist daher abzulehnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143765
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2026
Dokumentnummer
JJR_20260527_OGH0002_0010OB00049_26A0000_000