Rechtssatz RS0143783
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143783
Entscheidungsdatum
22.07.2026
Rechtssatz
Beantragt der Ankläger nicht fristgerecht gemäß § 22 Abs 3 VbVG, treten die Rechtsfolgen (sogenannter) Verschweigung ein, sodass eine urteilsförmige Abweisung des Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße (gegebenenfalls in einem "selbstständigen" Verfahren) - oder auch nur eine beschlussförmige Einstellung des Verbandsverfahrens - nicht geboten ist.Beantragt der Ankläger nicht fristgerecht gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VbVG, treten die Rechtsfolgen (sogenannter) Verschweigung ein, sodass eine urteilsförmige Abweisung des Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße (gegebenenfalls in einem "selbstständigen" Verfahren) - oder auch nur eine beschlussförmige Einstellung des Verbandsverfahrens - nicht geboten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143783
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20260722_OGH0002_0130OS00040_26W0000_001