Rechtssatz RS0143788
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143788
Entscheidungsdatum
06.07.2026
Norm
EuInsVO 2015 Art6 Abs1
EUGVVO 2012 Art1 Abs2 litb
IO §69
Rechtssatz
Eine Annexzuständigkeit nach Art 6 Abs 1 EuInsVO 2015 für die vom klagenden Gesellschaftsgläubiger behaupteten Ansprüche gegen das beklagte Organ der Schuldnerin wegen eines bei ihm aufgrund von Insolvenzverschleppung sowie grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen eingetretenen Schadens ist zu verneinen.Eine Annexzuständigkeit nach Artikel 6, Absatz eins, EuInsVO 2015 für die vom klagenden Gesellschaftsgläubiger behaupteten Ansprüche gegen das beklagte Organ der Schuldnerin wegen eines bei ihm aufgrund von Insolvenzverschleppung sowie grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen eingetretenen Schadens ist zu verneinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143788
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20260706_OGH0002_0170OB00025_25P0000_000