Rechtssatz RS0143790
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143790
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Rechtssatz
Da die Vorschriften über die Anmeldung zum Teilnehmerverzeichnis keine dem § 8 Abs 2 ZustG entsprechende Rechtsfolge vorsehen, ändert der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bekanntgabe einer Änderung der elektronischen Adresse nach § 28b Abs 2 ZustG nichts daran, dass eine elektronische Zustellung nach § 35 Abs 7 Z 1 ZustG unwirksam ist, wenn der Empfänger von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis erlangen konnte.Da die Vorschriften über die Anmeldung zum Teilnehmerverzeichnis keine dem Paragraph 8, Absatz 2, ZustG entsprechende Rechtsfolge vorsehen, ändert der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bekanntgabe einer Änderung der elektronischen Adresse nach Paragraph 28 b, Absatz 2, ZustG nichts daran, dass eine elektronische Zustellung nach Paragraph 35, Absatz 7, Ziffer eins, ZustG unwirksam ist, wenn der Empfänger von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis erlangen konnte.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 16/26f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.05.2026 2 Ob 16/26f
Nach der Absicht des Gesetzgebers ist § 35 Abs 7 Z 1 ZustG dahin auszulegen, dass es nicht auf die subjektive Kenntnis, sondern auf die objektive Kenntnisnahmemöglichkeit ankommt, sodass die Zustellwirkungen nur dann nicht eintreten, wenn der Empfänger die elektronische Verständigung tatsächlich nicht abrufen konnte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143790
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20260519_OGH0002_0020OB00016_26F0000_000