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Rechtssatz RS0143790

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0143790

Geschäftszahl

2Ob16/26f

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Rechtssatz

Da die Vorschriften über die Anmeldung zum Teilnehmerverzeichnis keine dem Paragraph 8, Absatz 2, ZustG entsprechende Rechtsfolge vorsehen, ändert der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bekanntgabe einer Änderung der elektronischen Adresse nach Paragraph 28 b, Absatz 2, ZustG nichts daran, dass eine elektronische Zustellung nach Paragraph 35, Absatz 7, Ziffer eins, ZustG unwirksam ist, wenn der Empfänger von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis erlangen konnte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 16/26f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.05.2026 2 Ob 16/26f
    Nach der Absicht des Gesetzgebers ist § 35 Abs 7 Z 1 ZustG dahin auszulegen, dass es nicht auf die subjektive Kenntnis, sondern auf die objektive Kenntnisnahmemöglichkeit ankommt, sodass die Zustellwirkungen nur dann nicht eintreten, wenn der Empfänger die elektronische Verständigung tatsächlich nicht abrufen konnte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143790

Im RIS seit

08.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2026

Dokumentnummer

JJR_20260519_OGH0002_0020OB00016_26F0000_000