Rechtssatz RS0143802
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143802
Entscheidungsdatum
25.08.2026
Rechtssatz
Die in § 2 Abs 6 Satz 2 KBGG normierte Toleranzfrist, der zufolge eine höchstens bis zu 14 Tage verspätet erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an der gemeinsamen Wohnadresse nicht schadet, ist analog auf verspätete Hauptwohnsitzmeldungen des bezugsberechtigten Elternteils an dieser Wohnadresse zu erstrecken.Die in Paragraph 2, Absatz 6, Satz 2 KBGG normierte Toleranzfrist, der zufolge eine höchstens bis zu 14 Tage verspätet erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an der gemeinsamen Wohnadresse nicht schadet, ist analog auf verspätete Hauptwohnsitzmeldungen des bezugsberechtigten Elternteils an dieser Wohnadresse zu erstrecken.
Schlagworte
Kinderbetreuungsgeld, Toleranzfrist, Hauptwohnsitzmeldung, Umzug, Ummeldung, Nachsichtsfrist
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143802
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20260825_OGH0002_010OBS00056_26X0000_000