Rechtssatz RS0143812
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143812
Entscheidungsdatum
23.06.2026
Rechtssatz
Die prozessualen Wirkungen einer Anerkennung treten mit der Rechtskraft der anzuerkennenden Entscheidung selbst ein, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung bereits zu diesem Zeitpunkt vorliegen, also Versagungsgründe iSd § 97 Abs 2 AußStrG nicht gegeben sind.Die prozessualen Wirkungen einer Anerkennung treten mit der Rechtskraft der anzuerkennenden Entscheidung selbst ein, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung bereits zu diesem Zeitpunkt vorliegen, also Versagungsgründe iSd Paragraph 97, Absatz 2, AußStrG nicht gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143812
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20260623_OGH0002_0030OB00071_26A0000_000