Rechtssatz RS0143813
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143813
Entscheidungsdatum
23.06.2026
Rechtssatz
Über die Anerkennung (§ 98 AußStrG) oder Nichtanerkennung (§ 99 AußStrG) der ausländischen Entscheidung kann ein selbständiges Verfahren durchgeführt werden. Mit einem Anerkennungsbeschluss im Verfahren nach § 97 Abs 1 Satz 1 iVm § 98 Abs 1 AußStrG wird – anders als bei bloßer Inzidentanerkennung – jedenfalls für die Parteien des Verfahrens sowie die Gerichte und Behörden im Anerkennungsstaat bindend über die Anerkennung oder Nichtanerkennung abgesprochen und insoweit in jedem anderen Verfahren zwischen den Parteien eine inzidente Anerkennungsentscheidung verhindert.Über die Anerkennung (Paragraph 98, AußStrG) oder Nichtanerkennung (Paragraph 99, AußStrG) der ausländischen Entscheidung kann ein selbständiges Verfahren durchgeführt werden. Mit einem Anerkennungsbeschluss im Verfahren nach Paragraph 97, Absatz eins, Satz 1 in Verbindung mit Paragraph 98, Absatz eins, AußStrG wird – anders als bei bloßer Inzidentanerkennung – jedenfalls für die Parteien des Verfahrens sowie die Gerichte und Behörden im Anerkennungsstaat bindend über die Anerkennung oder Nichtanerkennung abgesprochen und insoweit in jedem anderen Verfahren zwischen den Parteien eine inzidente Anerkennungsentscheidung verhindert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143813
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20260623_OGH0002_0030OB00071_26A0000_001