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Rechtssatz RS0143815

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0143815

Geschäftszahl

3Ob71/26a

Entscheidungsdatum

23.06.2026

Rechtssatz

Nach Paragraph 97, Absatz eins, AußStrG wird eine ausländische Entscheidung über die Ehescheidung, Trennung oder Ungültigerklärung sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe in Österreich grundsätzlich ipso iure anerkannt, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt.

Anmerkung

So bereits 2 Ob 87/19m, 3 Ob 121/13k, 6 Ob 96/11b

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 71/26a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.06.2026 3 Ob 71/26a
    Die befasste Behörde kann jedoch in jeder Lage des Verfahrens inzident, also ohne Durchführung eines selbständigen Verfahrens, als Vorfrage selbst über die Anerkennung entscheiden, wobei eine derartige Entscheidung nicht in Rechtskraft erwächst und auch nur für die Parteien des Verfahrens wirkt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143815

Im RIS seit

30.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2026

Dokumentnummer

JJR_20260623_OGH0002_0030OB00071_26A0000_003