Rechtssatz RS0143815
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143815
Entscheidungsdatum
23.06.2026
Rechtssatz
Nach § 97 Abs 1 AußStrG wird eine ausländische Entscheidung über die Ehescheidung, Trennung oder Ungültigerklärung sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe in Österreich grundsätzlich ipso iure anerkannt, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt.Nach Paragraph 97, Absatz eins, AußStrG wird eine ausländische Entscheidung über die Ehescheidung, Trennung oder Ungültigerklärung sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe in Österreich grundsätzlich ipso iure anerkannt, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt.
Anmerkung
So bereits 2 Ob 87/19m, 3 Ob 121/13k, 6 Ob 96/11b
Entscheidungstexte
- 3 Ob 71/26a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.06.2026 3 Ob 71/26a
Die befasste Behörde kann jedoch in jeder Lage des Verfahrens inzident, also ohne Durchführung eines selbständigen Verfahrens, als Vorfrage selbst über die Anerkennung entscheiden, wobei eine derartige Entscheidung nicht in Rechtskraft erwächst und auch nur für die Parteien des Verfahrens wirkt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143815
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2026
Dokumentnummer
JJR_20260623_OGH0002_0030OB00071_26A0000_003