Rechtssatz RS0153178
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0153178
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Rechtssatz
Bei einem Verfahren nach § 6b GUG handelt es sich nicht um eine Grundbuchssache im engeren Sinn, weil der Antrag auf Beschränkung der Einsicht nicht auf eine Eintragung im Grundbuch gerichtet ist. § 6b Abs 2 GUG ist daher so zu verstehen, dass über einen Antrag auf Einsichtsbeschränkung im außerstreitigen Verfahren, nicht aber im Grundbuchsverfahren zu entscheiden ist.Bei einem Verfahren nach Paragraph 6 b, GUG handelt es sich nicht um eine Grundbuchssache im engeren Sinn, weil der Antrag auf Beschränkung der Einsicht nicht auf eine Eintragung im Grundbuch gerichtet ist. Paragraph 6 b, Absatz 2, GUG ist daher so zu verstehen, dass über einen Antrag auf Einsichtsbeschränkung im außerstreitigen Verfahren, nicht aber im Grundbuchsverfahren zu entscheiden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0153178
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2026
Dokumentnummer
JJR_20260519_OGH0002_0050OB00121_25T0000_000