Rechtssatz RS0153191
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0153191
Entscheidungsdatum
12.08.2026
Norm
DSGVO Art5 Abs1 litb
DSGVO Art6 Abs4
GewO 1994 §151
Rechtssatz
Nach Art 6 Abs 4 DSGVO hat der Verantwortliche, sofern die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, erfolgt und nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten beruht, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Art 23 Abs 1 DSGVO genannten Ziele darstellt, eine Abwägungsentscheidung nach den in Art 6 Abs 4 lit a–e DSGVO (demonstrativ) aufgezählten Kriterien zu treffen, um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist.Nach Artikel 6, Absatz 4, DSGVO hat der Verantwortliche, sofern die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, erfolgt und nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten beruht, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23, Absatz eins, DSGVO genannten Ziele darstellt, eine Abwägungsentscheidung nach den in Artikel 6, Absatz 4, lit a–e DSGVO (demonstrativ) aufgezählten Kriterien zu treffen, um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 147/25y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.08.2026 6 Ob 147/25y
Hier: (unzulässige) Zweckänderung durch Verwendung von im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung nach § 151 Abs 3 GewO 1994 erhobener Adressdaten zur Identifikation von Personen bei Bonitätsabfragen (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0153191
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2026
Dokumentnummer
JJR_20260812_OGH0002_0060OB00147_25Y0000_000
Die genannten Gesetze seit der letzten Entscheidung (12.08.2026)
GewO 1994: seit der letzten Entscheidung 1 Novelle · Vergleich des ganzen Gesetzes
- seit 30.10.2026 · BGBl. I Nr. 100/2026 (Änderung der Gewerbeordnung 1994): § 2, § 54, § 57, § 76b, § 79d, § 80, § 80a, § 82c und 9 weitere