Rechtssatz RS0153193
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0153193
Entscheidungsdatum
21.10.2025
Rechtssatz
Auch wenn dem Erstgericht vom Rekursgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig aufgetragen wurde und aus diesem Grund das Vorliegen der Insolvenzeröffnungsvoraussetzungen von ihm nicht mehr hinterfragt werden darf, kann der von ihm hierauf gefasste Insolvenzeröffnungsbeschluss nach § 71c IO angefochten werden. Allerdings kann mit dem Rekurs die abschließend geklärte Frage des Vorliegens der Insolvenzvoraussetzungen nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg angesprochen werden.Auch wenn dem Erstgericht vom Rekursgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig aufgetragen wurde und aus diesem Grund das Vorliegen der Insolvenzeröffnungsvoraussetzungen von ihm nicht mehr hinterfragt werden darf, kann der von ihm hierauf gefasste Insolvenzeröffnungsbeschluss nach Paragraph 71 c, IO angefochten werden. Allerdings kann mit dem Rekurs die abschließend geklärte Frage des Vorliegens der Insolvenzvoraussetzungen nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg angesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0153193
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2026
Dokumentnummer
JJR_20251021_OGH0002_0080OB00110_25X0000_000
Die genannten Gesetze seit der letzten Entscheidung (21.10.2025)
IO: seit der letzten Entscheidung unverändert