Begründung:
Der Antragsteller hat am 14. Juni 1933 sein Weingut in H***** an Stefanie K***** um 47.000 S verkauft. Ein Teilbetrag von 17.000 S wurde zur Tilgung einer Hypothek verwendet, während für die Restkaufschillingsforderung per 30.000 S eine Rangordnung ob der EZ 243, Kat.Gde. W*****, eingetragen wurde. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass dem Antragsteller das Recht zustehen soll, diese Liegenschaft in der Weise zu veräußern, dass seine Restkaufforderung einschließlich der vorausgehenden Belastungen gedeckt ist. Zugleich wurde dem Antragsteller eine legislierte Spezialvollmacht ausgestellt, in der er ermächtigt wird, diese Liegenschaft namens der Stefanie K***** zu veräußern; die K***** verpflichtete sich, einen derartigen Kaufvertrag jederzeit zu unterschreiben. Ferner wurde dem Antragsteller eine Option auf diese Liegenschaft und ein Vorkaufsrecht terminisiert bis 1. Juli 1934 eingeräumt. Der Termin wurde später bis 1. Juli 1935 verlängert.
Nach dem Vorbringen des Antragstellers habe er tatsächlich am 1. Juli 1935 die Villa faktisch übernommen; seither seien die Erträgnisse und Auslagen auf seine Rechnung gegangen; eine bücherliche Umschreibung der Liegenschaft auf den Antragsteller sei unterlassen worden, weil befürchtet wurde, dass sonst der vorgehende Hypothekargläubiger seine Hypothek fällig stellen könne. Bei diesem Rechtszustand ist es bis 1938 geblieben.
Nach der Annexion kam Antragsteller mit dem ersten Transport nach Dachau ins Konzentrationslager. Nunmehr hat Frau K***** auf Ordnung der Angelegenheit und Verkauf des Hauses gedrängt, um dem unsicheren Rechtszustand ein Ende zu bereiten. Dem Antragsteller sei nichts übrig geblieben, als unter diesen Umständen in den Verkauf zu willigen, obwohl infolge der außerordentlichen Übertragung des Eigentums an den Antragsteller, Frau K***** nicht mehr berechtigt war, den Verkauf zu verlangen und von ihm nur die Löschung der Restkaufhypothek verlangen konnte.
Die Käufer, das Ehepaar G*****, an die Frau K***** als bücherliche Eigentümerin die Villa mit der erzwungenen Zustimmung des Antragstellers verkaufte, waren über das bestehende Rechtsverhältnis orientiert. Sie haben dann die Liegenschaft an den Antragsteller weiterverkauft.
Antragsteller verlangt unter Hinweis auf seine politische Verfolgung als KZ-ler, gestützt auf sein angeblich außerbücherliches Eigentum die Rückstellung der Liegenschaft.
Die unteren Instanzen haben das Begehren abgewiesen, die Rückstellungsoberkommission mit der Begründung, dass er nicht außerbücherlicher Eigentümer gewesen sei, dass das Opositionsrecht bereits erloschen war und dass der Verkauf mit der Machtübernahme der NSDAP. in keinem Zusammenhang gestanden sei.