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Judikatur zu VfGH-Ausspruch, dass § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. Februar 1983 betreffend das Anschlagen von Druckwerken an öffentlichen Orten, gesetzwidrig war××

Zu Art. 1 VfGH-Ausspruch, dass § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. Februar 1983 betreffend das Anschlagen von Druckwerken an öffentlichen Orten, gesetzwidrig war sind im Bestand keine Rechtssätze des OGH verzeichnet.
alle Rechtssätze zum VfGH-Ausspruch, dass § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. Februar 1983 betreffend das Anschlagen von Druckwerken an öffentlichen Orten, gesetzwidrig war