RS0051508
Rechtssatz
1990 – zuletzt 26.06.2019Zivilrecht
Die Bestimmung des § 15 Abs 2 AO betrifft nur Einzelleistungen, die zur Zeit der Verfahrenseröffnung zwar geschuldet, aber noch nicht fällig waren, somit nicht Rentenleistungen, die zur Zeit der Verfahrenseröffnung bereits fällig waren.