RS0051890
Rechtssatz
1969 – zuletzt 08.05.1979Zivilrecht
Auch in Insolvenzfällen ist das Rekursgericht auf Grund eines zulässigen und rechtzeitig erhobenen Rechtsmittel verpflichtet, den angefochtenen Beschluß inhaltlich zu überprüfen. Es ist dabei zwar an die Rekursanträge, jedoch nicht an die Rekursgründe gebun …