RS0114149
Rechtssatz
30.08.2000Zivilrecht
1) § 114 Abs 7 AktG ermöglicht es der Satzung nicht, im Aktiengesetz nicht vorgesehene Erweiterungen oder Einschränkungen der Stimmrechtsausübung zu normieren, insbesondere ist es der Satzung verwehrt, Bestimmungen über Bedingungen und Form der Stimmrechtsa …