Zu § 2 Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Akademisch geprüfte Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege“ sind im Bestand keine Rechtssätze des OGH verzeichnet.
alle Rechtssätze zum Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Akademisch geprüfte Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege“