Zu § 2 Berufsbezeichnungen „Akademisch geprüfter Absolvent des Universitätslehrganges für Europarecht“ und „Akademisch geprüfte Absolventin des Universitätslehrganges für Europarecht“ sind im Bestand keine Rechtssätze des OGH verzeichnet.
alle Rechtssätze zum Berufsbezeichnungen „Akademisch geprüfter Absolvent des Universitätslehrganges für Europarecht“ und „Akademisch geprüfte Absolventin des Universitätslehrganges für Europarecht“