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Judikatur zu Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 190 Vorarlberger Straße im Bereich der Stadt Dornbirn×

Zum Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 190 Vorarlberger Straße im Bereich der Stadt Dornbirn sind im Bestand keine Rechtssätze des OGH verzeichnet.
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