RS0125370
Rechtssatz
zuletzt 02.09.2009Zivilrecht
Gemäß § 95 Abs 2 EBG wird, wenn die Eisenbahn (hier die sich der Eisenbahn bedienende Beklagte) darlegt (glaubhaft macht), dass die Beschädigung nach den Umständen des Falls aus einem oder mehreren der in § 94 Abs 3 EBG angeführten besonderen Gefahren entst …