Zum Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 57 Güssinger Straße, B 66 Gleichenberger Straße und der B 68 Feldbacher Straße im Bereich der Gemeinden Feldbach, Mühldorf bei Feldbach und Gniebing-Weißenbach sind im Bestand keine Rechtssätze des OGH verzeichnet.
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