Zum Teilweise Aufhebung der Verordnung betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 122 Voralpen Straße im Bereich der Gemeinden Aschbach-Markt, Kematen an der Ybbs, Biberbach und Seitenstetten sind im Bestand keine Rechtssätze des OGH verzeichnet.
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