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Judikatur zu VfGH-Ausspruch, dass das Wort "Telefonseelsorge" in Anlage 2 lit. e Z 5 der Nummerierungsverordnung gesetzwidrig war×

Zum VfGH-Ausspruch, dass das Wort "Telefonseelsorge" in Anlage 2 lit. e Z 5 der Nummerierungsverordnung gesetzwidrig war sind im Bestand keine Rechtssätze des OGH verzeichnet.
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