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Judikatur zu VfGH-Ausspruch, dass die Bestimmung des § 3 Abs. 2 sowie die Anlage B der Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2010 gesetzwidrig waren×

Zum VfGH-Ausspruch, dass die Bestimmung des § 3 Abs. 2 sowie die Anlage B der Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2010 gesetzwidrig waren sind im Bestand keine Rechtssätze des OGH verzeichnet.
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