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Judikatur zu VfGH-Ausspruch, dass § 55 Abs. 2 lit. g, bestimmte Wortfolgen in § 55 Abs. 5 und § 102 Abs. 1 lit. h des Wasserrechtsgesetzes 1959 verfassungswidrig waren×

Zum VfGH-Ausspruch, dass § 55 Abs. 2 lit. g, bestimmte Wortfolgen in § 55 Abs. 5 und § 102 Abs. 1 lit. h des Wasserrechtsgesetzes 1959 verfassungswidrig waren sind im Bestand keine Rechtssätze des OGH verzeichnet.
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