RS0051509
Rechtssatz
07.09.1949Strafrecht
Die Entscheidung obliegt, wenn das Urteil in einem Volksgerichtshofprozesse durch ein Oberlandesgericht erfolgte, dem Gerichtshofe erster Instanz, in dessen Sprengel der Verurteilte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, oder, wenn ein solches Gericht fehlt, …