Zum Festlegung des Zeitraums für Freistellungen vom 1. Jänner 2022 bis zum Ablauf des 31. März 2022 nach § 12k Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 und § 29p Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948 sind im Bestand keine Rechtssätze des OGH verzeichnet.
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