Zum Aufhebung der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2020) in der Fassung der ÖSG VO 2021, soweit sie als Verordnung des Bundes in Geltung steht sind im Bestand keine Rechtssätze des OGH verzeichnet.
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