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Judikatur zu Feststellung des Ergebnisses der Volkszählung 2021 gemäß § 7 Abs. 5 des Registerzählungsgesetzes durch die Bundesanstalt Statistik Österreich×

Zum Feststellung des Ergebnisses der Volkszählung 2021 gemäß § 7 Abs. 5 des Registerzählungsgesetzes durch die Bundesanstalt Statistik Österreich sind im Bestand keine Rechtssätze des OGH verzeichnet.
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