RS0069724
Rechtssatz
zuletzt 19.10.1994Zivilrecht
Mangels einer Art V Abs 3 Z 2 in Verbindung mit Art V Abs 3 Z 1 lit a des 2.WÄG entsprechenden Übergangsregelung kommt es bei den Rückforderungsansprüchen nicht auf deren Fälligkeit, sondern ausschließlich darauf an, ob das (Streitverfahren) Verfahren am 01 …