RS0050257
Rechtssatz
1954 – zuletzt 12.12.1960Zivilrecht
Wenn § 16 Abs 2 AHG bestimmt, dass auf Rechtsverletzungen nach den Bestimmungen des Syndikatsgesetzes, die vor dem Wirksamkeitsbeginn des AHG begangen wurden, wegen deren ein Verfahren aber noch nicht anhängig ist, die Bestimmungen des AHG anzuwenden sind, …