RS0037328
Rechtssatz
20.09.1963Strafrecht
Tritt ein Rechtsanwalt in eigener Sache als Partei (Beschuldigter) auf, darf die über ihn etwa zu verhängende Ordnungsstrafe 400,-- S nicht übersteigen. die höhere Höchstgrenze (dzt 800,-- S) darf nur gegenüber einem Rechtsanwalt angewendet werden, der als …