RS0060972
Rechtssatz
1993 – zuletzt 04.04.1995Strafrecht
Liegen die vom Beschwerdeführer verzeichneten Kosten unter dem vom Bundesminister für Jusitz mit Verordnung vom 15.01.1993, BGBl 1993/15, festgesetzten Pauschbetrag, so können sie nur in der verzeichneten Höhe zugesprochen werden.