RS0077021
Rechtssatz
24.03.1981Zivilrecht
Wenn vor Inkrafttreten des IPRG die Voraussetzungen für eine Todeserklärung nach dem alten Recht nicht bestanden haben, sind ungeachtet des § 7 IPRG (vollendete Tatbestände) die Kollisionsnormen des IPRG, vor allem § 14, anzuwenden, da es nicht entscheidend …