RS0115526
Rechtssatz
03.09.2001
Da gegen die Entscheidung der Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung kein Rechtszug offen steht, ist sinngemäß auch gegen die Abweisung eines auf die Annullierung des Zulassungsbescheides zielenden Wiederaufnahmeantrages und gegen die Zurückweisung des Antrages …