Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
10.07.1945 bis 28.02.1993 — StGBl. Nr. 47/1945
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.03.1993 § → § StGBl. Nr. 47/1945
§ 510.07.194528.02.1993 StGBl. Nr. 47/1945

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einrichtung der Gerichtsbehörden

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 10 aus 1853, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

10.07.1945StGBl. Nr. 47/1945

Außerkrafttretensdatum

28.02.1993

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

1. Statt "Kronländer" nunmehr "(Bundes)Länder"; die Zusätze

"k. k." entfallen.

2. Nach Paragraph 65, Absatz eins, RDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, ist die Wendung

"oder Präses" gegenstandslos; statt "Räthen" nunmehr "Richter".

Text

Paragraph 5,

Die Gerichtshöfe sollen in den Hauptstädten der Kronländer, oder, wo die Geschäfte in einem sehr bedeutenden Umfange und von besonderer Wichtigkeit bestehen, den Namen: "k. k. Landesgerichte", sonst k. k. Kreisgerichte" führen, und mit einem Präsidenten oder Präses, Räthen und dem notwendigen Hilfspersonale im Concepts- und Kanzleisache, dann dem angemessenen Dienerstande besetzt werden.

Der Wirkungskreis der k. k. Landesgerichte und Kreisgerichte ist im Allgemeinen, mit Ausnahme jener Angelegenheiten, welche nach den Bestimmungen der Strafprozeß-Ordnung und der Jurisdictions-Norm den Landesgerichten vorbehalten werden, unter sich gleich.

Ein besonderes Gesetz für die Gerichtsstellen bestimmt, in wiefern den Gerichtshöfen erster Instanz ein Aufsichtsrecht über die Bezirksgerichte zusteht.

Anmerkung

1. Außerhalb einer Hauptstadt liegt das Landesgericht Feldkirch.
2. Zum Abs. 3 s. auch die §§ 74 bis 78 GOG, RGBl. Nr. 217/1896.

Schlagworte

Konzeptssache, Conceptssache

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2008

Gesetzesnummer

10000001

Dokumentnummer

NOR12000004

alte Dokumentnummer

N1185310544Q