Kurztitel
Einrichtung der Gerichtsbehörden
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 10/1853 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945RGBl. Nr. 10 aus 1853, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
1. Statt "Kronländer" nunmehr "(Bundes)Länder"; die Zusätze
"k. k." entfallen.
2. Nach § 65 Abs. 1 RDG, BGBl. Nr. 305/1961, ist die Wendung2. Nach Paragraph 65, Absatz eins, RDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, ist die Wendung
"oder Präses" gegenstandslos; statt "Räthen" nunmehr "Richter".
Text
§. 5.Paragraph 5,
Die Gerichtshöfe sollen in den Hauptstädten der Kronländer, oder, wo die Geschäfte in einem sehr bedeutenden Umfange und von besonderer Wichtigkeit bestehen, den Namen: "k. k. Landesgerichte", sonst k. k. Kreisgerichte" führen, und mit einem Präsidenten oder Präses, Räthen und dem notwendigen Hilfspersonale im Concepts- und Kanzleisache, dann dem angemessenen Dienerstande besetzt werden.
Der Wirkungskreis der k. k. Landesgerichte und Kreisgerichte ist im Allgemeinen, mit Ausnahme jener Angelegenheiten, welche nach den Bestimmungen der Strafprozeß-Ordnung und der Jurisdictions-Norm den Landesgerichten vorbehalten werden, unter sich gleich.
Ein besonderes Gesetz für die Gerichtsstellen bestimmt, in wiefern den Gerichtshöfen erster Instanz ein Aufsichtsrecht über die Bezirksgerichte zusteht.
Anmerkung
1. Außerhalb einer Hauptstadt liegt das Landesgericht Feldkirch.
2. Zum Abs. 3 s. auch die §§ 74 bis 78 GOG, RGBl. Nr. 217/1896.
Schlagworte
Konzeptssache, Conceptssache