Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Politische und gerichtliche Organisierung des Erzherzogtumes Österreich ob der Enns
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 250/1853 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1920RGBl. Nr. 250 aus 1853, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1920,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
14/02 Gerichtsorganisation; 15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung
Beachte
Der Kreis- und Bezirkseinteilung ist durch den Erlaß des Ministers des Innern, betreffend die Auflassung der vier Kreisbehörden im Erzherzogthume Oesterreich ob der Enns, RGBl. Nr. 237/1859, das Gesetz über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden, RGBl. Nr. 44/1868, und das Gesetz, betreffend die Organisirung der Bezirksgerichte, RGBl. Nr. 59/1868, materiell derogiert worden. Für die Sprengel der Gerichtshöfe erster Instanz ist die Kreiseinteilung jedoch nach wie vor von mittelbarer Bedeutung.Der Kreis- und Bezirkseinteilung ist durch den Erlaß des Ministers des Innern, betreffend die Auflassung der vier Kreisbehörden im Erzherzogthume Oesterreich ob der Enns, RGBl. Nr. 237 aus 1859,, das Gesetz über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden, RGBl. Nr. 44 aus 1868,, und das Gesetz, betreffend die Organisirung der Bezirksgerichte, RGBl. Nr. 59 aus 1868,, materiell derogiert worden. Für die Sprengel der Gerichtshöfe erster Instanz ist die Kreiseinteilung jedoch nach wie vor von mittelbarer Bedeutung.
Text
Kreis- und Bezirks-Eintheilung
des Erzherzogthumes Oesterreich ob der Enns.
(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 2 als PDF dokumentiert)
Schlagworte
Oberösterreich
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2026
Dokumentnummer
NOR12000035
alte Dokumentnummer
N1185315353S