Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 217/1896 aufgehoben durch BGBl. Nr. 644/1987RGBl. Nr. 217 aus 1896, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Dem Abs. 3 wurde materiell derogiert durch das Gesetz, RGBl.Dem Absatz 3, wurde materiell derogiert durch das Gesetz, RGBl.
Nr. 1/1911.Nr. 1 aus 1911,.
Text
Gerichtspraxis.
§. 16.Paragraph 16,
Die Aufnahme in die Gerichtspraxis (Rechtspraxis) steht dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu. Gegen die Verweigerung ist binnen 14 Tagen die Beschwerde an das Justizministerium zulässig.
Wer um Aufnahme in die Gerichtspraxis ansucht, hat zu erklären, ob er sich dem Richteramte oder einem anderen juridischen Berufe zu widmen gedenkt. Bei Eintritt in die Gerichtspraxis ist die Ausführung der übertragenen Geschäfte und die Verschwiegenheit in Sachen des Dienstes eidlich zu geloben.
Der Gerichtshof, bei welchem von Advocaturscandidaten (§. 2, lit. a der Advocatenordnung) die einjährige Gerichtshofspraxis zu vollstrecken ist, wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes bestimmt. Während derselben sind die Rechtspraktikanten nach Weisung des Vorstehers dieses Gerichtshofes so zu verwenden, daß sie Gelegenheit erhalten, sich die für die Ausübung des Advocatenberufes erforderlichen Kenntnisse anzueignen. Der Gerichtshof, bei welchem von Advocaturscandidaten (Paragraph 2,, Litera a, der Advocatenordnung) die einjährige Gerichtshofspraxis zu vollstrecken ist, wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes bestimmt. Während derselben sind die Rechtspraktikanten nach Weisung des Vorstehers dieses Gerichtshofes so zu verwenden, daß sie Gelegenheit erhalten, sich die für die Ausübung des Advocatenberufes erforderlichen Kenntnisse anzueignen.
Schlagworte
Rechtsanwaltsanwärter, Rechtsanwaltsordnung, Advokatenordnung,
Advokaturskandidat, Advokatenberuf