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§ 17 GOG

Fassungen
01.05.1962 bis 31.12.1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.05.2022 § → § BGBl. I Nr. 61/2022
§ 1701.05.196231.12.1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 644/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.05.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 644/1987

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 17,

Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,)

Die Bestimmungen des dritten Absatzes des Paragraph 15, sind sinngemäß auf die Gerichtspraxis anzuwenden.

Rechtspraktikanten, welche die von ihnen angelobten Pflichten vernachlässigen oder verletzen, sind durch angemessene Ermahnungen zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten. Bleiben die Ermahnungen fruchtlos oder liegt eine schwere Pflichtverletzung vor, so kann vom Oberlandesgerichte der Ausschluß von der Gerichtspraxis mit der Folge ausgesprochen werden, dass der Ausgeschlossene die Gerichtspraxis bei dem Gerichte, bei dem er beschäftigt war, weder fortzusetzen, noch überhaupt wieder aufnehmen kann. In besonders schweren Fällen kann der Ausschluß von allen Gerichten des Oberlandesgerichtssprengels ausgesprochen werden. Gegen den Ausschluss kann binnen 14. Tagen die Beschwerde an den Justizminister erhoben werden.

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12000092

alte Dokumentnummer

N1189613448P