Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 217/1896 aufgehoben durch BGBl. Nr. 644/1987RGBl. Nr. 217 aus 1896, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§. 17.Paragraph 17,
(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961) Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,)
Die Bestimmungen des dritten Absatzes des § 15 sind sinngemäß auf die Gerichtspraxis anzuwenden. Die Bestimmungen des dritten Absatzes des Paragraph 15, sind sinngemäß auf die Gerichtspraxis anzuwenden.
Rechtspraktikanten, welche die von ihnen angelobten Pflichten vernachlässigen oder verletzen, sind durch angemessene Ermahnungen zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten. Bleiben die Ermahnungen fruchtlos oder liegt eine schwere Pflichtverletzung vor, so kann vom Oberlandesgerichte der Ausschluß von der Gerichtspraxis mit der Folge ausgesprochen werden, dass der Ausgeschlossene die Gerichtspraxis bei dem Gerichte, bei dem er beschäftigt war, weder fortzusetzen, noch überhaupt wieder aufnehmen kann. In besonders schweren Fällen kann der Ausschluß von allen Gerichten des Oberlandesgerichtssprengels ausgesprochen werden. Gegen den Ausschluss kann binnen 14. Tagen die Beschwerde an den Justizminister erhoben werden.