Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§. 31.Paragraph 31,
Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz führt die Aufsicht über sämmtliche bei diesem Gerichtshofe angestellte oder verwendete Personen und überwacht die ihnen zugewiesenen Amtsgeschäfte.
Die Vicepräsidenten haben den Präsidenten in seinen Amtsverrichtungen zu vertreten und zu unterstützen. In Ermangelung oder Verhinderung des Vicepräsidenten wird der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz, sofern nicht der Präsident des Oberlandesgerichtes eine andere Anordnung trifft, durch dasjenige Mitglied des Gerichtshofes vertreten, das dem Range nach das älteste ist.
Anmerkung
Siehe auch § 77 Abs. 2 RDG, BGBl. Nr. 305/1961.
Schlagworte
Vizepräsident, Vertretung, Dienstpflicht, Unterstützungspflicht,
Vertretungsregelung
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12000106
alte Dokumentnummer
N1189613462P