Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Siehe die materielle Derogation durch den § 4 des BG, BGBl.Siehe die materielle Derogation durch den Paragraph 4, des BG, BGBl.
Nr. 422/1921 sowie den § 77 RDG, BGBl. Nr. 305/1961.Nr. 422 aus 1921, sowie den Paragraph 77, RDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,.
Text
§. 34.Paragraph 34,
Ist durch Veränderungen im Personalstande eines Gerichtshofes der Bestand einer oder mehrerer Senate unmöglich geworden, so kann der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz die unerlässlichen Veränderungen in der Zusammensetzung der Senate für den Rest des Jahres vornehmen. Ebenso kann die Vertheilung der Geschäfte zwischen den Senaten im Laufe des Jahres geändert werden, wenn dies wegen Überlastung eines Senates oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Gerichtshofes erforderlich ist.
Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz kann bestimmen, dass in einzelnen Sachen, in welchen bereits eine Verhandlung stattgefunden hat, der Senat auch nach Ablauf des Jahres in seiner früheren Zusammensetzung zu verhandeln und entscheiden habe.
Schlagworte
Geschäftsverteilung, Verteilung
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12000109
alte Dokumentnummer
N1189613465P