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§ 36 GOG

Fassungen
10.07.1945 bis 30.06.1994 — StGBl. Nr. 47/1945
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 36 heute01.07.1994 § → § BGBl. Nr. 507/1994
§ 3610.07.194530.06.1994 StGBl. Nr. 47/1945

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

10.07.1945StGBl. Nr. 47/1945

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994danach: BGBl. Nr. 507/1994

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 36,

In einem Senate von zehn stimmführenden Mitgliedern des Gerichtshofes unter dem Vorsitze des Präsidenten, wenn aber das Gericht aus weniger als zehn stimmführenden Mitgliedern besteht, in einer Versammlung aller stimmführenden Mitgliedern ist Beschluss zu lassen:

  1. Ziffer eins
    über Gutachten in Angelegenheit der Gesetzgebung oder Justizverwaltung, die auf Verlangen des Justizministeriums oder eines übergeordneten Gerichtes abzugeben sind,
  2. Ziffer 2
    über Anträge in Gesetzgebungssachen und über Vorschläge zu Änderungen in der Einrichtung und Besetzung des Gerichtshofes oder der ihm unterstehenden Gerichte oder in den für diese oder einzelne Organe derselben erlassenen Dienstesvorschriften;
  3. Ziffer 3
    über Verfügungen, die zur Durchführung oder Anwendung von Gesetzen oder Anordnungen an die unterstehenden Gerichte erlassen werden sollen, und über Belehrungen, die von diesen Gerichten erbeten werden;
  4. Ziffer 4
    Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch sechs, Ziffer eins, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929,)

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12000111

alte Dokumentnummer

N1189613467P